Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

1.   Allgemeines, Geltungsbereich

(1)   Allen Angeboten, Lieferungen und sonstigen Leistungen der LT CNC-Technik GmbH (nachstehend „LT CNC-Technik“ genannt) liegen ausschließlich diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

(2)   Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden können nur Vertragsinhalt werden, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

2.   Vertragsschluss, Selbstbelieferungsvorbehalt, Wiederausfuhr

(1)   Aufträge werden mit unserer schriftlichen Bestätigung, deren Inhalt für das Vertragsverhältnis sowie für den Liefer- und Leistungsumfang allein maßgebend ist, rechtsverbindlich. Nebenabreden, mündliche Erklärungen von Angestellten oder Vertretern sowie Änderungen bestätigter Aufträge (inkl. Änderungen an Liefergegenständen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

(2)   Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der fristgerechten und ordnungsgemäßen Selbstbelieferung.

(3)   Alle von uns gelieferten Produkte sind zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Produkten unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des Ursprungslandes und ist für den Kunden ggf. genehmigungspflichtig. Der Kunde muss sich selbst über diese Vorschriften informieren.

3.   Preise

(1)   Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk bzw. Lager zuzüglich Verpackung, Versand und Versicherung sowie Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

(2)   Preise gelten stets nur für den konkreten Auftrag, d. h. weder für zurückliegende noch für künftige Aufträge, außer anderweitig schriftlich vereinbart.

4.   Zahlung

(1)   Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu leisten. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können (Zahlungseingang).

(2) Wechsel und Schecks werden als Zahlungsmittel nicht angenommen.

(3) Es werden nur Lastschrifterteilungen und keine Einzugsermächtigungen akzeptiert.

(4) Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, vom Verzugszeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 6 % über dem an die Stelle des Bundesbankdiskontsatzes getretenen Basiszinssatz zu verlangen. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis eines höheren bzw. wesentlich niedrigeren tatsächlichen Schadens unbenommen. Unsere Rechte aus Ziff. V Abs. 4 sowie das Recht, bereits ab Fälligkeit bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft 8 % p.a. Fälligkeitszinsen verlangen zu können, bleiben unberührt.

(5)   Eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur wegen von uns anerkannter, nicht bestrittener, entscheidungsreifer oder rechtskräftig festgestellter Rechtsansprüche des Kunden statthaft.

5.   Lieferfrist, Abnahme, Annahmeverzug

(1)   Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Materialien, Daten, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und der vollständigen Klärung der vom Kunden zu beantwortenden technischen Fragen und der durch ihn anzugebenden Einzelheiten der gewünschten Ausführung.

(2)   Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die nach Ziff. VI den Gefahrübergang bewirkenden Umstände eingetreten sind.

(3)   Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzugs - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren, nach Vertragsabschluss eintretenden Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Erbringung der geschuldeten Leistung von Einfluss sind. Das gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden baldmöglichst mit. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert oder feststeht, dass sie länger als drei Monate dauern wird, können sowohl der Kunde als auch wir vom Vertrag zurücktreten.

(4)   Gerät der Kunde durch von ihm zu vertretende Umstände mit der Annahme der Liefergegenstände oder der Zahlung in Rückstand, so können wir nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Bei Geltendmachung des Schadensersatzanspruches wegen Nichterfüllung können wir ohne Nachweis eine Entschädigung:

  • in Höhe von 20 % des Kaufpreises verlangen, sofern es sich beim Liefergegenstand um ein anderweitig absetzbares Serien- oder Standardprodukt handelt oder
  • in Höhe von 100 % des Kaufpreises verlangen, sofern es sich beim Liefergegenstand um eine Einzelanfertigung nach spezifischen Kundenwünschen handelt und unsererseits die zur Herstellung der Lieferbereitschaft erforderlichen Aufwendungen entstanden sind.

Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis eines höheren bzw. wesentlich niedrigeren tatsächlichen Schadens unbenommen. Unberührt bleiben auch die sich aus dem Gesetz ergebenden Regeln für die Ermittlung des Schadensersatzes, sofern der Vertrag unsererseits bereits vollständig erfüllt ist.

6.   Lieferung, Versand und Gefahrübergang

(1)   Alle Sendungen gehen auf Rechnung und Gefahr des Kunden.

(2)   Soweit keine besonderen Vereinbarungen über die Versandart getroffen wurden, dürfen wir die zweckmäßige Versandart nach eigenem Ermessen bestimmen (ohne Gewähr für sicherste, schnellste und billigste Beförderung).

(3)   Teillieferungen und -leistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

(4)   Gelangt der Liefergegenstand in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, so ist der Kunde verpflichtet, uns vor Versendung seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, über die die Lieferung abzuwickeln ist, und seinen Gewerbezweig mitzuteilen. Dies gilt entsprechend bei Einbeziehung weiterer Staaten in die für diese Regelung maßgebenden Vorschriften.

(5)   Bei Lieferungen geht die Gefahr spätestens mit der Absendung der Anzeige der Versandbereitschaft, mangels einer solchen Anzeige mit dem Zeitpunkt, in dem eine Lieferung unser Werk oder Lager verlässt, auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr am Tag der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

(6)   Auf Wunsch des Kunden werden alle Sendungen ab Gefahrübergang für dessen Rechnung versichert. Im Schadensfalle treten wir die Ansprüche aus der Versicherung Zug um Zug gegen die Erbringung der vertraglichen Leistungen des Kunden (einschließlich Erstattung der Versicherungsprämie) an den Kunden ab.

7.   Gewährleistung

(1)   Bei einem Kauf, der für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, hat der Kunde Mängel jeglicher Art - ausgenommen verborgene Mängel - innerhalb von acht Werktagen (der Samstag zählt nicht als Werktag) nach der Ablieferung schriftlich zu rügen; ansonsten gilt die Ware als genehmigt. Verborgene Mängel sind innerhalb von sieben Werktagen (der Samstag zählt nicht als Werktag) nach Entdeckung schriftlich zu rügen; ansonsten gilt die Ware auch in Ansehung dieser Mängel als genehmigt.

(2)   Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt zwei Jahre. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder Produkthaftungsansprüche geltend gemacht werden.

(3)   Als Gewährleistung kann der Kunde zunächst nur Nachbesserung verlangen. Wir können jedoch nach unserer Wahl - statt nachzubessern - eine Ersatzsache liefern. Sind wir zur Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich die Nachbesserung/ Ersatzlieferung über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung/ Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde, sofern weitere Nachbesserungsversuche für ihn unzumutbar sind, nach seiner Wahl berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) zu verlangen. Bei Mängeln an nachgebesserten Teilen oder an als Ersatz gelieferten Sachen beträgt insoweit (d. h. bezüglich der nachgebesserten Teile/der Ersatzsache) die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche wiederum zwei Jahre.

(4)   Für normale Abnutzung, insbesondere an Verschleißteilen besteht keine Gewährleistungspflicht. Eine Gewährleistungspflicht besteht ferner dann nicht, wenn Schäden oder Störungen an dem Liefergegenstand eintreten, die auf unsachgemäße Behandlung oder Verwendung ungeeigneter Betriebsbedingungen zurückzuführen sind.

(5)   Im Übrigen haften wir für Schäden wegen Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes nach den gesetzlichen Bestimmungen in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Ferner haften wir, wenn der Kunde wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend macht. Verletzen wir mit einfacher Fahrlässigkeit eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen sind weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes gleich aus welchem Rechtsgrunde, jedoch vorbehaltlich Ziff. VIII ausgeschlossen, so dass wir insoweit nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden haften.

8.   Haftung

(1)   Wir haften entsprechend den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie in den Fällen zu vertretenden Unvermögens und zu vertretender Unmöglichkeit. In allen anderen Fällen der Haftung gilt die Haftungsbegrenzung bzw. der Haftungsausschluss der Ziff. VII Abs. 5 entsprechend, insbesondere bei Ansprüchen wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten (insbesondere falscher oder unterlassener Beratung oder Verletzung von Schutzpflichten), Liefer- und Leistungsverzug sowie unerlaubter Handlung, wobei der Liefer- und Leistungsverzug die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht im Sinne der Ziff. VII Abs. 5 darstellt. Soweit sich der vorstehende Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbegrenzung auf etwaige entstandene Ansprüche aus dem Rechtsgrund des Verschuldens bei Vertragsschluss bezieht, sind sich die Parteien darüber einig, dass der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbegrenzung einen Verzicht bzw. teilweisen Verzicht beinhaltet.

(2)   Soweit unsere Haftung aufgrund der vorstehenden Bestimmungen (auch gemäß Ziff. VII Abs. 5 ) ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(3)   Die Verjährung der Ansprüche des Kunden gegenüber uns richtet sich nach Ziff. VII Abs. 2, soweit es nicht um Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder nach dem Produkthaftungsgesetz geht.

9.   Eigentumsvorbehalt und sonstige Sicherungen

(1)   Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher - auch der zukünftigen - Forderungen (einschließlich der Nebenforderungen, wie z. B. Wechselkosten, Zinsen) aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Besteht mit dem Kunden eine Kontokorrentabrede, besteht der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung des anerkannten Saldos. Bei Entgegennahme eines Schecks oder Wechsels tritt Erfüllung erst ein, wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst ist und wir über den Betrag ohne Regressrisiken verfügen können. Soweit mit dem Kunden Zahlung aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbart wird, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die Einlösung des von uns ausgestellten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch die Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.

(2)   Der Kunde darf die Waren im ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsgang verarbeiten und veräußern, jedoch weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.

(3)   Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Zerstörung und Beschädigung angemessen zu versichern. Bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und Abhandenkommen hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die insbesondere im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage zur Aufhebung einer Pfändung und ggf. zu einer Wiederbeschaffung der Liefergegenstände aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

(4) Bei Zahlungsverzug oder wenn der Kunde sonstige wesentliche Vertragspflichten verletzt, sind wir zur einstweiligen Zurücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Die Ausübung des Zurücknahmerechts stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.

(5)   Der Kunde tritt die aus einem Weiterverkauf, einer Weiterverarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. im Versicherungsfall, bei einer unerlaubten Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Kaufpreis, Werklohn-, oder sonstigen Forderungen (einschließlich des anerkannten Saldos aus einer Kontokorrentabrede bzw. im Fall einer Insolvenz des Geschäftspartners des Kunden den dann vorhandenen "kausalen Saldo") in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretene Forderung für Rechnung von uns im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen von uns hat der Kunde in einem solchen Fall die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.

(6)   Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstand.

Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache anteilsmäßig (d. h. im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt das Miteigentum von uns unentgeltlich. Für die durch Verbindung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstand.

(7)   Übersteigt der realisierbare Wert der uns nach den vorgenannten Bestimmungen eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden nicht nur vorübergehend um mehr als 10 %, werden wir insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben. Die vorstehend genannte Deckungsgrenze von 110 % erhöht sich, soweit wir bei der Verwertung des Sicherungsgutes mit Umsatzsteuer belastet werden, die durch eine umsatzsteuerliche Lieferung des Kunden an uns entsteht, um diesen Umsatzsteuerbetrag.

10.   Schlussbestimmungen

(1)   Der Kunde ermächtigt uns unter Verzicht auf eine Mitteilung, personenbezogene Daten im Rahmen der Zulässigkeit des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten, soweit dies für die Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist.

(2)   Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Firma LT-CNC-Technik GmbH.

(3)   Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsbeteiligten aus Geschäften jeder Art - auch für Wechsel- und Scheckstreitigkeiten - der Sitz der Firma LT-CNC-Technik GmbH. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zur Zeit der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(4)   Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

   

ISO-9001

   

   
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